Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Self Storage

1. Geltungsbereich; Definitionen; Änderung der AGB

1.1. Vermieter im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Christ Investment GmbH, Austraße 137, 74076 Heilbronn.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Lagereinheiten zur Selbsteinlagerung von Gegenständen („Self Storage“) zwischen dem Vermieter und dem Mieter, unabhängig davon, ob der Mieter Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der Vermieter und der Mieter werden jeweils einzeln und auch gemeinsam als „Vertragspartner“ bezeichnet; ob sie damit einzeln oder gemeinsam gemeint sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Sachzusammenhang.

1.3. Neben den Regelungen in diesen AGB ergeben sich die zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen aus den im Rahmen der Online Buchung getroffenen Auswahlangaben sowie den dort angezeigten Preisangaben einschließlich der „Preisliste“ („Angebot“) (Angebot und die AGB zusammen der „Mietvertrag“). Die im Rahmen der Online-Buchung getroffenen Angaben gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor. In Bezug auf den vorgehenden Satz wird klargestellt, dass nachrangige Regelungen für das Vertragsverhältnis wirksam bleiben und durch vorrangige Regelungen nur insoweit ersetzt werden, als eine vorrangige Regelung von der nachrangigen Regelung abweicht oder speziellere Regelungen enthält.

1.4. „Preisliste“ ist die im Online Buchungsprozess angezeigte Übersicht der Standardmieten und sonstigen Entgelte in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

1.5. Die vom Vermieter angebotenen Lagereinheiten können verschiedene Lagerlösungen umfassen, darunter geschlossene Räume innerhalb eines Gebäudes, abgeschlossene Außenbereiche, Container, Schließfächer und Lagerboxen. Die Auswahl der konkreten Lagereinheit nach Beschaffenheit, Größe und Lage („Mietsache“) erfolgt im Rahmen der Online-Buchung. Ein Mietvertrag über eine Mietsache kommt nach Ziffer 2 dieser AGB zustande.

1.6. Der Mietvertrag gilt für alle Gegenstände, die der Mieter in die Mietsache zu Zwecken des Self Storage verbringt („Gegenstände“). Der Vermieter tritt nicht als Lagerhalter oder Verwahrer für die Mietsache oder für die Gegenstände auf.

1.7. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Mieter in von ihm übersandten Dokumenten auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und der Vermieter der Einbeziehung dieser nicht ausdrücklich widerspricht.

1.8. Bei Begriffen in Anführungszeichen und Fettschrift im Angebot und in den AGB handelt es sich um Definitionen, die für die gesamten AGB gelten.

1.9. Die Regelungen des Mietvertrags basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen (z. B. höchstrichterliche Rechtsprechung). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits bei Vertragsschluss absehbar war), die der Vermieter nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Mietvertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Mietvertrags entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, den Mietvertrag – mit Ausnahme seiner Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Mietvertrags nach diesem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Mieter vom Vermieter in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die vorstehenden Regelungen nur, soweit die jeweilige Anpassung unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters zumutbar ist und wesentliche Vertragspflichten unberührt bleiben.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Darstellung von Leistungen, Produkten oder Mietangeboten des Vermieters – gleichgültig, ob auf einer Webseite, in Printmedien, auf Drittplattformen, in sozialen Netzwerken, in Newslettern oder sonstigen Werbemitteln – stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).

2.2. Mit Abschluss der Buchung über die Online-Buchungsstrecke des Vermieters gibt der Mieter ein auf den Abschluss eines Mietvertrags gerichtetes, rechtsverbindliches Angebot ab.

2.3. Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Vermieter das Angebot annimmt. Die Annahme erfolgt regelmäßig konkludent durch die Freischaltung des Zugangs zur Mietsache, insbesondere durch Bereitstellung physischer oder elektronischer Zugangsmittel oder durch Übersendung einer Buchungsbestätigung.

2.4. Der Vermieter behält sich vor, Angebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Automatisierte Eingangsbestätigungen stellen noch keine Annahme des Angebots dar, sofern sich aus deren Inhalt nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Eine Annahme des Angebots durch den Vermieter unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags durch den Vermieter, das einer gesonderten Annahme durch den Mieter bedarf.

3. Übernahme der Mietsache

3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache zu Zwecken des Self Storage nach den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewähren. Die Übernahme der Mietsache erfolgt regelmäßig durch Freischaltung des Zugangs zur Lagereinheit, insbesondere durch Übergabe oder Aktivierung physischer oder elektronischer Zugangsmittel.

3.2. Geringfügige Abweichungen der tatsächlichen Maße oder der Fläche der Mietsache von den bei der Online-Buchung angegebenen Werten sind aufgrund von Messtoleranzen und baulichen Gegebenheiten zulässig. Beträgt eine solche Abweichung mehr als 3 %, hat der Mieter das Recht auf eine entsprechende anteilige Minderung der Miete. Eine Abweichung von bis zu 10 % berechtigt den Mieter jedoch nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, sofern die Mietsache zur vertragsgemäßen Nutzung weiterhin uneingeschränkt geeignet bleibt.

3.3. Der Mieter hat die Mietsache bei Übernahme – also bei erstmaligem Zugang zur Mietsache nach Vertragsbeginn – zu kontrollieren und offenkundige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden.

4. Verschluss der Mietsache

4.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ordnungsgemäß gesichert und während seiner Abwesenheit gesichert zu halten.

4.2. Die Mietsache wird ausschließlich durch ein vom Vermieter bereitgestelltes elektronisches oder digitales Zutrittssystem gesichert. Das Anbringen eigener Schlösser, zusätzlicher Sicherungseinrichtungen oder sonstiger Vorrichtungen durch den Mieter ist unzulässig.
Der Mieter erhält bei Vertragsbeginn die Möglichkeit, die bereitgestellte elektronische oder digitale Zutrittslösung zu nutzen (z. B. durch Freischaltung in einer mobilen Anwendung oder durch sonstige elektronische Zugangsmittel). Der Mieter ist verpflichtet, die bereitgestellte Zugangsoption sowie etwaige Zugangsdaten oder Authentifizierungsmittel sicher aufzubewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um Personen, die der Mieter zum Betreten und/oder zur Nutzung der Mietsache bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung dem Vermieter in Textform nachgewiesen wurde.

4.3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei berechtigtem Anlass während der Mietzeit Zugangsberechtigungen zu sperren, zu ändern oder das Zugangssystem zurückzusetzen.

5. Zutritt zum Gelände des Vermieters und zu der Mietsache durch den Mieter; Öffnungszeiten; Änderung der Öffnungszeiten

5.1. Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum im Angebot bestimmten Gelände des Vermieters („Betriebsgelände“) und zu seiner Mietsache. Der Vermieter ist berechtigt, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch spezifische Öffnungszeiten für die konkrete Mietsache festzulegen. Für sämtliche Öffnungszeiten gelten die im Angebot genannten Bestimmungen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Öffnungszeiten jederzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zu ändern, um sie an geänderte Geschäftsanforderungen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder andere legitime Geschäftsinteressen anzupassen. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vor Inkrafttreten einer Änderung mit angemessener Frist, mindestens jedoch 14 Tage vorher, über die Änderung der Öffnungszeiten informieren. Die Mitteilung muss die Einzelheiten der Änderung und das Datum des Inkrafttretens der Änderung enthalten. Der Vermieter behält sich zwar das Recht vor, die Öffnungszeiten einseitig zu ändern, wird sich jedoch in angemessener Weise bemühen, sicherzustellen, dass etwaige Änderungen den Mieter nicht übermäßig belasten oder benachteiligen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) dürfen Änderungen der Öffnungszeiten nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der vertraglich geschuldeten Nutzungsmöglichkeit der Mietsache führen.

5.2. Zutrittsberechtigt zum Betriebsgelände sind der Mieter sowie Personen, die der Mieter zum Betreten und/oder zur Nutzung der Mietsache bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung gegenüber dem Vermieter in Textform nachgewiesen wurde oder die den Mieter beim Betreten des Betriebsgeländes begleiten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung gegenüber dem Vermieter jederzeit in Textform widerrufen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, sämtliche von ihm veranlassten oder geteilten Zugangsoptionen, Zugangsdaten oder Zugangsberechtigungen unverzüglich zu ändern oder ändern zu lassen.

5.3. Der Vermieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, von jeder Person, die das Betriebsgelände betreten möchte, einen geeigneten Legitimationsnachweis zu verlangen und bei fehlender Legitimation den Zutritt zu verweigern.

6. Öffnung der Mietsache durch den Vermieter

6.1. Der Vermieter und seine Beauftragten sind berechtigt, die Mietsache bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes, insbesondere wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit des Betriebsgeländes des Vermieters sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau des Betriebsgeländes vorgenommen werden soll oder falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass die Mietsache nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird, insb. verbotene Gegenstände nach Ziffer 8.2 dieser AGB in der Mietsache gelagert sind, zu den üblichen Öffnungszeiten, ausgenommen am Sonntag, zu öffnen, zu betreten und zu besichtigen, sofern dem Mieter dies rechtzeitig, mindestens 7 Tage im Voraus, in Textform an die zuletzt vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift angekündigt wurde und dieser hierdurch nicht unzumutbar belastet wird.

6.2. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen Behörde aufgefordert wird, die Mietsache zu öffnen, ist dem Vermieter und seinen Beauftragten das Öffnen, Betreten und Besichtigen der Mietsache zu jeder Tages- und Nachtzeit auch ohne vorherige Ankündigung gestattet. In diesem Fall wird der Mieter nach Besichtigung der Mietsache informiert.

6.3. Soweit die in Absatz 2 dieser Ziffer aufgeführten Gründe Arbeiten an der Mietsache erforderlich machen, gilt Ziffer 7 dieser AGB.

6.4. Stellt der Vermieter bei der Besichtigung fest, dass der Mieter verbotene Gegenstände nach Ziffer 8.2 dieser AGB in der Mietsache lagert, ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Entfernung dieser Gegenstände zu verlangen. Erfolgt die Entfernung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche, ist der Vermieter berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entfernen oder entfernen zu lassen. Gegenstände dürfen ohne Aufforderung zur Entfernung auf Kosten des Mieters entsorgt werden, wenn der Vermieter begründet annehmen kann, dass durch sie eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit und Eigentum Dritter, einschließlich anderer Mieter, sowie des Vermieters begründet ist. Diese Annahme besteht insbesondere, soweit der Mieter nach Ziffer 8.2 dieser AGB verbotene, gefährliche oder sicherheitsrelevante Gegenstände einlagert.

6.5. Der Vermieter ist verpflichtet, eine durch ihn oder einen Beauftragten gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer geöffnete Mietsache mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.

7. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter; Umlagerung von Gegenständen

7.1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder Unterhaltung des Betriebsgeländes oder der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind („Arbeiten“), auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen; der Vermieter wird den Mieter jedoch über die durchzuführenden Arbeiten mindestens 14 Tage vor deren Beginn in Textform informieren, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.

7.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Arbeiten nach Absatz 1 dieser Ziffer zu dulden. Die Duldungspflicht des Mieters umfasst insbesondere sowohl die Hinnahme der Arbeiten selbst als auch der damit typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen wie Schmutz, Staub, Lärm, Handwerkeraufenthalte und Gerüche. Der Mieter hat Maßnahmen zu unterlassen, die auf eine Ver- oder Behinderung der Arbeiten nach Absatz 1 dieser Ziffer gerichtet sind. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, dem Vermieter sowie dessen Beauftragten Zugang zur Mietsache zu gewähren, um die in Absatz 1 dieser Ziffer genannten Arbeiten durchzuführen.

7.3. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten nach Absatz 1 dieser Ziffer zügig durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit die Durchführung der Arbeiten dies erforderlich macht, ist der Vermieter berechtigt, die eingelagerten Gegenstände des Mieters in eine alternative Mietsache zu verbringen; insoweit gilt Absatz 4 dieser Ziffer. Für etwaige durch den Vermieter bei der Umlagerung verursachte Schäden gilt die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 13 dieser AGB, soweit gesetzlich zulässig.

7.4. Der Vermieter ist berechtigt, die eingelagerten Gegenstände des Mieters gemäß Absatz 3 dieser Ziffer dauerhaft in eine vergleichbare alternative Mietsache umzulagern, sofern die alternative Mietsache zu den gleichen Bedingungen des Vermieters vermietet wird und die Aufrechterhaltung des Mietvertrags für den Mieter zumutbar ist; in diesem Fall bleibt der bestehende Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen, jedoch über die alternative Mietsache, bestehen und der Mieter hat keinen Anspruch auf Wechsel in die ursprünglich gemietete Mietsache.

8. Nutzung der Mietsache und des Betriebsgeländes durch den Mieter; Verbotene Gegenstände

8.1. Der Mieter verpflichtet sich, nur solche Gegenstände in die Mietsache zu verbringen, die in seinem Eigentum stehen und/oder deren Lagerung in der Mietsache ihm gestattet ist.

8.2. Dem Mieter ist es untersagt, Folgendes in der Mietsache zu lagern: (i) Juwelen, Pelze, Kunstobjekte, Sammlerstücke oder sonstige unersetzliche Objekte sowie Gegenstände mit ideellem oder speziellem Wert; (ii) Bargeld, Wertpapiere, Aktien oder Anteile; (iii) Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese derartig sicher verpackt sind, dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind, keine Schädlinge anziehen oder keine anderweitige Belästigung darstellen; (iv) Lebewesen egal welcher Art; (v) brennbare oder entzündliche Stoffe bzw. Flüssigkeiten, wie z. B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel oder ähnliche Stoffe; (vi) unter Druck stehende Gase, unabhängig von deren Lagerung; (vii) Waffen, Sprengstoffe oder Munition; (viii) Feuerwerkskörper; (ix) Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe oder sonstige wassergefährdende Stoffe; (x) Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien; (xi) Müll oder sonstiges Abfallmaterial, einschließlich tierischer, toxischer oder gefährlicher Abfälle; (xii) toxische, entflammbare oder gefährliche Substanzen oder Präparate, die gemäß gesetzlichen oder lokalen Vorschriften als solche eingestuft sind oder deren Verpackung entsprechende Warnzeichen nach dem global harmonisierten System (GHS-Piktogramme) aufweist; (xiii) alle Gegenstände oder Materialien, die Rauch oder Geruch absondern; (xiv) Düngemittel; (xv) jegliche verbotenen Substanzen oder unrechtmäßig erworbenen Gegenstände; (xvi) Materialien, die durch Emissionen (z. B. Gerüche, Gase, Partikel, Geräusche) Dritte beeinträchtigen können; (xvii) defekte, beschädigte oder anderweitig sicherheitsrelevante Lithium-Akkus oder vergleichbare Energiespeicher, von denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht; (xviii) Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung, insbesondere Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Quads oder vergleichbare motorisierte Fahrzeuge. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle begründeter Sicherheitsbedenken nähere Auskünfte über Art und Beschaffenheit eingelagerter Gegenstände zu verlangen.

8.3. Dem Mieter sowie seinen Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten, die mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung das Betriebsgelände betreten oder die Mietsache nutzen, ist es untersagt,

8.3.1. das Betriebsgelände oder die Mietsache in einer Weise zu nutzen, dass Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des Vermieters oder Dritter – insbesondere anderer Mieter – gestört, gefährdet oder beeinträchtigt werden oder werden könnten;

8.3.2. Tätigkeiten auszuüben, die einer behördlichen (z.B. betreffend den Betrieb eines Gewerbes) Genehmigung bedürfen, oder durch die Versicherungsbestimmungen einer gegebenenfalls vom Mieter abgeschlossenen Versicherung oder der vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherung verletzt werden, sofern der Vermieter dem Mieter insoweit die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat;

8.3.3. ohne Zustimmung des Vermieters in Textform bauliche Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, insbesondere Befestigungen an Wand, Decke oder Böden anzubringen;

8.3.4. die Mietsache zweckwidrig als Wohnraum, Lagerverkauf, Büro oder Geschäftsadresse zu nutzen;

8.3.5. Emissionen jedweder Art aus der Mietsache austreten zu lassen;

8.3.6. elektrische Geräte oder Maschinen, die eine eigenständige Energieversorgung erfordern oder eine relevante Brand- oder Betriebsgefahr darstellen, in der Mietsache ohne Zustimmung des Vermieters in Textform zu betreiben;

8.3.7. gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege auf dem Betriebsgelände zu versperren;

8.3.8. außerhalb der Mietsache – insbesondere in Gängen, auf Verkehrsflächen oder auf dem übrigen Betriebsgelände – Gegenstände abzustellen oder zu lagern, es sei denn, der Vermieter hat dem zuvor ausdrücklich zugestimmt oder das Abstellen erfolgt nur vorübergehend und in einem Umfang, der zur ordnungsgemäßen Ein- oder Auslagerung erforderlich ist.

8.4. Der Mieter ist verpflichtet, seine Bevollmächtigten oder sonstige Dritte, die mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung das Betriebsgelände betreten oder die Mietsache nutzen, zur Einhaltung der Bestimmungen dieser AGB, soweit sie die nach diesen AGB zulässige Nutzung der Mietsache betreffen, zu verpflichten.

8.5. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

9. Mietzeit; Verlängerung; Kündigung

9.1. Der Mietvertrag wird je nach im Rahmen der Online-Buchung gewähltem Tarif entweder als Monatstarif, als 6 Monatstarif oder als 12 Monatstarif abgeschlossen. Abrechnungszeitraum und Fälligkeit der Miete richten sich nach Ziffer 10.1 dieser AGB.

a) Monatstarif
Beim Monatstarif läuft der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit monatlichem Abrechnungszeitraum. Er kann von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von 20 Kalendertagen zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Textform gekündigt werden.

b) 6 Monatstarif (5 % Rabatt)
Beim 6 Monatstarif beträgt der Abrechnungszeitraum sechs Monate. Der Mietvertrag wird für den ersten Abrechnungszeitraum fest abgeschlossen. Er verlängert sich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums automatisch um jeweils weitere sechs Monate, sofern er nicht von einem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Textform gekündigt wird.

c) 12 Monatstarif (10 % Rabatt)
Beim 12 Monatstarif beträgt der Abrechnungszeitraum zwölf Monate. Der Mietvertrag wird für den ersten Abrechnungszeitraum fest abgeschlossen. Er verlängert sich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, sofern er nicht von einem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Textform gekündigt wird.

9.2. Der im 6 Monatstarif gewährte Rabatt von 5 % und der im 12 Monatstarif gewährte Rabatt von 10 % gelten ausschließlich bei Buchung und Fortführung des jeweiligen Tarifs. Wechselt der Mieter nach Ablauf einer Abrechnungsperiode in den Monatstarif oder wird ein anderer Tarif vereinbart, gilt ab diesem Zeitpunkt die jeweils gültige Standardmiete gemäß der im Online Buchungsprozess angezeigten Preisliste, sofern im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist.

9.3. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit ist ausgeschlossen. § 545 BGB findet keine Anwendung.

9.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Miete; Anpassung der Miete

10.1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die im Angebot bestimmte Miete je Abrechnungszeitraum zu den dort bestimmten Konditionen zu zahlen. Der Abrechnungszeitraum richtet sich nach dem im Rahmen der Online-Buchung gewählten Tarif und beträgt einen Monat, sechs Monate oder zwölf Monate, sofern im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt mit dem im Angebot angegebenen Beginn des Mietvertrags.
Die Miete für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ist jeweils im Voraus bis zum dritten Werktag des Abrechnungszeitraums zu entrichten. Die Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung erfolgen über den vom Vermieter eingesetzten Zahlungsdienstleister. Dem Mieter stehen die im Rahmen der Rechnungsstellung jeweils angebotenen Zahlungsmethoden zur Verfügung, insbesondere Überweisung sowie weitere vom Zahlungsdienstleister angebotene Zahlungsarten.

10.2. Wird die erste Miete nicht bis zum dritten Werktag des ersten Abrechnungszeitraums gezahlt, ist der Vermieter berechtigt, die Gebrauchsüberlassung der Mietsache zu verweigern oder den Zugang zur Mietsache zu sperren, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist, auch wenn der Mieter die Mietsache zu diesem Zeitpunkt bereits in Gebrauch genommen hat.

10.3. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern, es sei denn, der Mieter hat den Mietvertrag als Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB geschlossen; in diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Pauschale von 5,00 € erhoben, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Schaden nach. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

10.4. Für den Mieter, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist und im Angebot seine Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt hat, gilt: Der Vermieter hat für die Vermietung der Mietsache gem. § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a) UStG verzichtet („Umsatzsteueroption“). Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nach den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen beim Mieter nicht ausschließen. Er verpflichtet sich weiterhin, dem Vermieter stets auf jederzeitiges Anfragen unverzüglich diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es dem Vermieter ermöglichen, seiner Nachweispflicht gem. § 9 Abs. 2 UStG gegenüber den Finanzbehörden nachzukommen. Der Vermieter kann insoweit vom Mieter die Vorlage derjenigen Unterlagen und/oder Erklärungen verlangen, die die für ihn zuständige Finanzbehörde von ihm verlangt. Sofern zum Nachweis ausreichend, kann der Mieter auf eigene Kosten die erforderlichen Unterlagen den Finanzbehörden unmittelbar zur Verfügung stellen. Sollten sich beim Mieter Umstände ergeben oder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung von den Finanzbehörden angenommen werden, die die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption des Vermieters betreffen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. Soweit und solange die Finanzbehörden bezüglich des Begriffs der „ausschließlichen“ Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, eine – auch von den Finanzgerichten anerkannte – unschädliche Bagatellgrenze anwenden, ist durch diese Bagatellgrenze zugleich der Ausschließlichkeitsbegriff in diesem Absatz begrenzt (s. hierzu Abschn. 9.2 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE). Eine Haftung oder sonstige Verpflichtung des Mieters besteht insoweit, als und soweit die Verletzung dieser Pflichten zu steuerlichen Nachteilen des Vermieters führt oder führen kann, es sei denn, der Mieter weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.

10.5. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basisjahr 2020 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index nach oben oder unten, kann jeder Vertragspartner in Textform eine entsprechende Anpassung der Miete verlangen. Maßstab für die Anpassung ist die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ein Anpassungsverlangen nach dieser Ziffer nur zulässig, wenn die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert geblieben ist (Jahresfrist). Dies gilt sowohl für den Zeitraum seit Mietbeginn als auch für den Zeitraum seit der jeweils letzten Mietanpassung.
Die Mietanpassung wirkt frühestens ab dem Beginn des auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgenden Abrechnungszeitraums. Eine rückwirkende Anpassung der Miete ist ausgeschlossen.
Macht ein Vertragspartner von dem Recht zur Mietanpassung zunächst keinen Gebrauch, führt dies nicht zum Ausschluss oder zur Verwirkung des Anpassungsrechts für zukünftige Zeiträume. Maßgeblich für die Berechnung einer Mietanpassung ist der Indexstand, der zuletzt einer wirksam gewordenen Mietanpassung zugrunde lag; sofern bislang keine Mietanpassung erfolgt ist, ist der Indexstand des Monats des Vertragsschlusses maßgeblich.
Bei jeder weiteren Änderung des Verbraucherpreisindex nach oben oder unten ist diese Regelung erneut anwendbar.
Der Vermieter hat den Mieter über eine beabsichtigte Mietanpassung mindestens vier Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform zu informieren.

10.6. Bei Aktionsangeboten (z. B. Freimonate, Eröffnungsrabatte, saisonale Nachlässe) gelten vorrangig die im jeweiligen konkreten Angebot genannten Bedingungen. Sofern eine Aktion an die Einhaltung einer Mindestmietzeit gebunden ist, ist der Vermieter bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Mieter berechtigt, den gewährten Rabatt bzw. den Wert des Freimonats anteilig oder vollständig nachzufordern, es sei denn, der Mieter hat die vorzeitige Kündigung nicht zu vertreten.

11. Rückgabe der Mietsache

11.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietvertragsende die Mietsache in demselben gereinigten und besenreinen Zustand, wie sie übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Spezialreinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit dem Vermieter abzustimmen und hängt von der Zustimmung des Vermieters ab. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern. Die Mietsache ist bei Mietvertragsende vollständig geräumt zurückzugeben. In der Mietsache verbliebene Gegenstände gelten nicht als zurückgegeben.

11.2. Veränderungen bzw. Verschlechterungen, die an der Mietsache durch deren vertragsgemäßen Gebrauch eingetreten sind, muss der Mieter nicht rückgängig machen.

11.3. Eine persönliche Übergabe ist nicht erforderlich. Die Rückgabe kann auch durch vollständige Räumung der Mietsache und Deaktivierung der Zugangsberechtigung erfolgen. Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand der Mietsache innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückgabe zu überprüfen und festgestellte Schäden, Verunreinigungen oder zurückgelassene Gegenstände zu dokumentieren. Die Dokumentation kann insbesondere durch Fotografien oder Videoaufzeichnungen erfolgen und dient als Grundlage für etwaige Ansprüche des Vermieters.

12. Sicherungsrechte; Zahlungsverzug; Verwertung

12.1. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietvertrag steht dem Vermieter an den vom Mieter in die Mietsache eingebrachten Gegenständen das gesetzliche Vermieterpfandrecht gemäß §§ 562 ff. BGB zu.

12.2. Ergänzend gilt ausschließlich gegenüber Mietern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind:
Zur weiteren Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen aus dem Mietvertrag überträgt der Mieter dem Vermieter bereits jetzt sein Eigentum an allen Gegenständen, die er während der Dauer des Mietverhältnisses in die Mietsache einbringt (Sicherungsübereignung).
Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt durch einen Zahlungsverzug des Mieters in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten.
Nach Eintritt der Bedingung ist der Mieter nicht berechtigt, über das Sicherungsgut zu verfügen oder dieses aus der Mietsache zu entfernen. Die Nutzung des Sicherungsguts bleibt dem Mieter bis zur Räumung der Mietsache im Rahmen des Mietvertrags gestattet.

12.3. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Zugang zum Betriebsgelände und zur Mietsache vorübergehend zu sperren, sofern der Vermieter die Zugangssperre mindestens drei Werktage zuvor in Textform angekündigt hat und der Mieter den Zahlungsverzug innerhalb dieser Frist nicht ausgleicht.
Ein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen der Zugangssperre besteht nur, wenn die Sperrung unverhältnismäßig ist oder der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
Die vorübergehende Sperrung des Zugangs zur Mietsache erfolgt ausschließlich als Sicherungsmaßnahme und lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete sowie sonstiger geschuldeter Entgelte während der Dauer der Zugangssperre unberührt.

12.4. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache unverzüglich vollständig zu räumen.
Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache zu öffnen, den Inhalt in Besitz zu nehmen und zu räumen, ohne hierfür einen Räumungstitel einzuholen, wenn
a) der Mieter die Räumung oder die Aufgabe des Besitzes an der Mietsache ausdrücklich erklärt hat oder
b) der Mieter den Besitz an der Mietsache erkennbar aufgegeben hat.
Eine erkennbare Besitzaufgabe liegt insbesondere vor, wenn der Mieter trotz eines Zahlungsrückstands von mindestens zwei Monatsmieten über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen keinen Zutritt zur Mietsache genommen hat, auf wiederholte Kontaktversuche des Vermieters nicht reagiert und keine Anhaltspunkte für eine fortbestehende Besitzausübung vorliegen.
Im Falle eines Widerspruchs des Mieters oder bei fortbestehendem Besitz erfolgt die Räumung nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.5. Vor einer Verwertung der in Besitz genommenen Gegenstände wird der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Verwertung unter Angabe der offenen Forderungen mit einer letzten Frist von mindestens zwei Wochen in Textform androhen.

12.6. Offensichtlich wertlose oder unverwertbare Gegenstände, insbesondere solche ohne erkennbaren Marktwert oder ohne wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit, darf der Vermieter nach Inbesitznahme auf Kosten des Mieters entsorgen.
Der Vermieter wird hierüber ein Protokoll anfertigen und den Zustand der entsorgten Gegenstände durch geeignete Dokumentation, insbesondere Lichtbilder, festhalten.

12.7. Soweit der Vermieter zur Verwertung berechtigt ist, darf er
– gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB die Gegenstände freihändig verkaufen oder öffentlich versteigern,
– gegenüber Verbrauchern die Verwertung ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften des Vermieterpfandrechts vornehmen.
Ein erzielter Erlös wird nach Abzug der Verwertungs-, Räumungs- und Entsorgungskosten mit den offenen Forderungen des Vermieters verrechnet. Ein verbleibender Überschuss wird an den Mieter ausgekehrt.

13. Beschränkung der Haftung des Vermieters

13.1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel der Mietsache wird ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mietvertrag als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB abgeschlossen hat.

13.2. Schadensersatzansprüche des Mieters im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen, können nur geltend gemacht werden, soweit sie

13.2.1. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder

13.2.2. auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne des dritten Absatzes dieser Ziffer durch den Vermieter oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder

13.2.3. auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder

13.2.4. auf dem Fehlen einer ausdrücklich übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache, oder

13.2.5. auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Vermieters beruhen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet. Diese sind die Überlassung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Zugang zur Mietsache und die Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs.

13.4. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.5. Sämtliche in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden, und auch entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Mieters.

13.6. Sämtliche in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet der Vermieter uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (auch seiner Erfüllungsgehilfen).

14. Versicherungsschutz für eingelagerte Gegenstände

14.1. Für die in der Mietsache eingelagerten Gegenstände besteht während der Mietzeit ein vom Vermieter organisierter Basis-Versicherungsschutz bis zu einem Warenwert von 1.000 € je Mietsache, sofern der Mieter im Rahmen der Online-Buchung keinen weitergehenden Versicherungsschutz auswählt. Der Versicherungsschutz umfasst – vorbehaltlich der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen – insbesondere Gefahren wie Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Sturm und Hagel. Maßgeblich für Art, Umfang und Ausschlüsse des Versicherungsschutzes sind ausschließlich die jeweils geltenden Versicherungsbedingungen, die dem Mieter vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden.
14.2. Der Mieter hat im Rahmen der Online-Buchung die Möglichkeit, anstelle der Basisdeckung einen kostenpflichtigen erweiterten Versicherungsschutz mit einer höheren Versicherungssumme auszuwählen. Die im Buchungsprozess ausgewählte Versicherungssumme stellt die allein maßgebliche Versicherungssumme je Mietsache dar und ersetzt eine etwaige Basisdeckung vollständig. Eine Addition von Basisdeckung und Zusatzversicherung findet nicht statt.

14.3. Der jeweilige Versicherungsschutz kommt ausschließlich auf Grundlage der im Buchungsprozess getroffenen Auswahl zustande. Änderungen des Versicherungsschutzes während der Mietzeit bedürfen einer erneuten Auswahl über die Buchungsstrecke oder einer entsprechenden Bestätigung in Textform und wirken frühestens ab dem Zeitpunkt der Bestätigung. Eine rückwirkende Änderung oder Erhöhung des Versicherungsschutzes ist ausgeschlossen.

14.4. Der Vermieter ist weder Versicherer noch Versicherungsnehmer im eigenen Interesse und tritt nicht als Schadenregulierer auf. Der Versicherungsschutz wird ausschließlich durch das jeweilige Versicherungsunternehmen auf Grundlage der geltenden Versicherungsbedingungen gewährt. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bestehen ausschließlich zwischen dem Mieter und dem Versicherer.

14.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für den Eintritt eines Versicherungsfalls, die Anerkennung oder Regulierung eines Schadens oder die Höhe einer Versicherungsleistung und ist nicht verpflichtet, Versicherungsansprüche für den Mieter geltend zu machen oder durchzusetzen.

14.6. Der Mieter ist verpflichtet, den tatsächlichen Warenwert der eingelagerten Gegenstände zutreffend zu wählen und anzugeben. Eine Unterversicherung geht zu Lasten des Mieters. Unabhängig vom gewählten Versicherungsschutz bleibt der Mieter für eine weitergehende oder anderweitige Versicherung seiner eingelagerten Gegenstände selbst verantwortlich.

15. Untervermietung

15.1. Die Untervermietung oder sonstige nicht nur vorübergehende Überlassung der Mietsache an Dritte ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform.

15.2. Eine erteilte Zustimmung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn in der Person oder dem Verhalten des Dritten Umstände vorliegen, die den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags berechtigen würden, wenn sie in der Person oder dem Verhalten des Mieters vorlägen.

15.3. Bei unbefugter Untervermietung oder sonstiger unzulässiger Gebrauchsüberlassung ist der Mieter verpflichtet, den vertragswidrigen Zustand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen, zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, ist der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.

15.4. Der Mieter haftet für sämtliche Handlungen und Unterlassungen von Personen, denen er den Zutritt zur Mietsache oder zum Betriebsgelände ermöglicht, wie für eigenes Verhalten.

16. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte; Tilgungsbestimmungen

16.1. Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Vermieters aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Mieters wegen Mängeln der Mietsache oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

16.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kann er ein Zurückbehaltungsrecht darüber hinaus nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

16.3. Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze.

16.4. Sofern der Mieter bei einer Zahlung keine anderweitige Tilgungsbestimmung trifft, ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Miete anzurechnen.

17. Daten des Mieters; Datenschutz

17.1. Der Mieter verpflichtet sich, alle im Rahmen der Online-Buchung abgefragten Angaben korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und Änderungen seiner Daten dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

17.2. Personenbezogene Daten des Mieters werden vom Vermieter nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), verarbeitet. Nähere Informationen zur Art, zum Umfang und zu den Zwecken der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten des Mieters ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters, die unter https://www.christ-storage.com/datenschutz/ abrufbar ist.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Auf dem Betriebsgelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung.

18.2. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten, insbesondere der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, unverzüglich und in Textform dem jeweils anderen Vertragspartner mitzuteilen.

18.3. Auf den Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter sowie auf dessen Auslegung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche des Staates, in dem der Mieter als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

18.4. Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag der Sitz des Vermieters.

18.5. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und verfügt er über keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Sitz des Vermieters nicht ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand für Klagen gegen den Mieter der Sitz des Vermieters. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

18.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.